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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Dienstleistungen der telefonischen Kundengewinnung und virtuellen Assistenz
wohltat.office – Inhaberin Nicole Wohlfahrt – auch handelnd unter der Marke „akquiseanruf.de“
Stand: 11. Juli 2026

wohltat.office
Inhaberin: Nicole Wohlfahrt (Maria Luise Nicole Wohlfahrt)
Am Ockenheimer Graben 54, 55411 Bingen am Rhein, Deutschland
Telefon: 0176-23563253 · E-Mail: info@akquiseanruf.de
USt-IdNr.: DE328700484

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen zwischen wohltat.office, Inhaberin Nicole Wohlfahrt, Am Ockenheimer Graben 54, 55411 Bingen am Rhein (E-Mail: info@akquiseanruf.de, Telefon: 0176-23563253, USt-IdNr. DE328700484) – nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt, auch handelnd unter der Marke „akquiseanruf.de“ – und ihren Auftraggebern – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.

(2) Die Leistungen der Auftragnehmerin richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden als Vertragspartner (Auftraggeber) nicht angenommen; ein hiervon abweichender Vertragsschluss kommt nicht zustande. Hiervon unberührt bleibt, dass im Rahmen der Leistungserbringung – insbesondere bei telefonischer Kaltakquise – auch Verbraucher als Angerufene (Dritte) kontaktiert werden können; die diesbezüglichen Regelungen ergeben sich aus § 6 dieser AGB.

(3) Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB, abrufbar unter www.wohltatoffice.de/agb sowie www.akquiseanruf.de.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auch bei Kenntnis der Auftragnehmerin keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(5) Im Sinne dieser AGB bezeichnet:

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind je nach individueller Beauftragung insbesondere folgende Leistungen:

(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Bei Widersprüchen zwischen Angebot/Auftragsbestätigung und diesen AGB gehen die individualvertraglichen Regelungen vor, § 305b BGB.

(3) Die Auftragnehmerin schuldet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, Dienste im Sinne des § 611 BGB, keinen Werkerfolg. Insbesondere wird kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg geschuldet, insbesondere keine Mindestanzahl an erreichten Personen, Terminen, Leads, Abschlüssen oder Umsätzen. Ein Werkvertrag kommt nur zustande, wenn dies für die jeweilige Teilleistung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber in Textform und Annahme durch die Auftragnehmerin zustande, spätestens jedoch durch Beginn der Leistungserbringung.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zu bewerbenden Produkte/Dienstleistungen oder der bereitgestellten Kontaktlisten bestehen (vgl. § 6).

(4) Mit Auftragserteilung werden die vereinbarten Leistungsmengen (z. B. Anzahl Anrufe, Pakete, Stundenkontingente) verbindlich beauftragt.

§ 4 Leistungserbringung Telefonakquise, Definition „Anruf“

(1) Ein Anruf gilt als getätigt und ist vollständig abrechnungspflichtig, sobald die Zielrufnummer gewählt und der Verbindungsaufbau eingeleitet wurde (d. h. sobald ein Rufton/Freizeichen ausgelöst, ein Besetztzeichen empfangen oder eine sonstige Netzreaktion registriert wird). Unerheblich für die Abrechnungspflicht ist insbesondere, ob

(2) Die Dauer eines einzelnen Telefonats hat keinen Einfluss auf den Preis pro Anruf; auch länger dauernde Gespräche sind mit dem vereinbarten Preis pro Anruf abgegolten. Mehrere Anwahlversuche derselben Zielrufnummer innerhalb einer Kampagne (z. B. erneuter Anruf nach „besetzt“ oder ein vereinbarter Rückruf) gelten jeweils als eigenständiger, gesondert abzurechnender Anruf.

(3) Vor- und Nachbereitung (u. a. Gesprächsvorbereitung, Dokumentation, Reporting) sind, soweit nicht gesondert ausgewiesen, im Preis pro Anruf enthalten.

(4) Die Anrufe erfolgen grundsätzlich unter Nennung des Namens der Auftragnehmerin bzw. – nach vorheriger Vereinbarung – im Namen des Auftraggebers oder als dessen erkennbar beauftragte externe Vertriebsunterstützung.

§ 5 Telefonische Kaltakquise im B2B-Bereich

(1) Kaltakquise gegenüber Unternehmen (B2B) erfolgt auf Grundlage einer im Einzelfall zu beurteilenden mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, das heißt, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an dem beworbenen Angebot vermutet werden kann.

(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Auswahl einer branchen- bzw. bedarfsgerechten Zielgruppe, die eine solche mutmaßliche Einwilligung plausibel erscheinen lässt, sowie für die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der zur Verfügung gestellten oder freigegebenen Kontaktdaten und Zielgruppenkriterien. Die Auftragnehmerin führt insoweit keine eigene rechtliche Prüfung der Zielgruppenauswahl durch, sofern dies nicht gesondert beauftragt wurde.

(3) Der Auftraggeber versichert, dass die im Rahmen der Telefonkampagne beworbenen Produkte und/oder Dienstleistungen rechtlich zulässig sind und keine Rechte Dritter verletzen.

§ 6 Telefonische Kaltakquise im B2C-Bereich (Sonderregelung, Haftungsübernahme des Auftraggebers)

(1) Kaltakquise gegenüber Verbrauchern (B2C) im Sinne des § 13 BGB ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des jeweils Angerufenen zulässig. Die Auftragnehmerin führt B2C-Telefonkampagnen ausschließlich dann durch, wenn der Auftraggeber ihr eine Kontaktliste bereitstellt, bei der er zuvor selbst geprüft und sichergestellt hat, dass für jeden einzelnen darin enthaltenen Kontakt eine wirksame, den Anforderungen von § 7a UWG sowie Art. 6, 7 DSGVO genügende Einwilligung in Werbeanrufe vorliegt und ordnungsgemäß dokumentiert ist (Opt-in).

(2) Der Auftraggeber sichert der Auftragnehmerin ausdrücklich als Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB zu, dass

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vor Beginn und während einer B2C-Telefonkampagne stichprobenartig Nachweise der Einwilligung zu verlangen. Bis zur Vorlage geeigneter Nachweise ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Durchführung der betroffenen Telefonate auszusetzen oder ganz abzulehnen, ohne dass hierdurch Ansprüche des Auftraggebers entstehen; der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere Angerufener, Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände) sowie von behördlichen Maßnahmen (insbesondere Bußgeldern der Bundesnetzagentur nach § 20 UWG, Abmahnkosten, Ordnungsmitteln) frei, die daraus resultieren, dass für einen oder mehrere in der bereitgestellten Kontaktliste enthaltene Verbraucher tatsächlich keine wirksame oder ausreichend dokumentierte Einwilligung vorlag. Die Freistellung umfasst auch die Erstattung angemessener Kosten der Rechtsverteidigung (einschließlich angemessener Anwalts- und Gerichtskosten) der Auftragnehmerin. Das volle wirtschaftliche und rechtliche Haftungsrisiko einer B2C-Kaltakquise auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Kontaktliste trägt somit ausschließlich der Auftraggeber.

(5) Die Auftragnehmerin selbst nimmt keine eigenständige rechtliche Prüfung der Wirksamkeit einzelner Einwilligungserklärungen vor; sie darf sich auf die Zusicherung des Auftraggebers gemäß Absatz 2 verlassen, sofern keine offenkundigen Zweifel bestehen.

(6) Unberührt bleibt das Recht der Auftragnehmerin, die Ausführung einzelner Anrufe zu verweigern, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen einer wirksamen Einwilligung vorliegen (z. B. ein Widerspruch des Angerufenen).

§ 7 Telefonanlage, technische Durchführung und Anrufzählung

(1) Die Auftragnehmerin führt Telefonkampagnen grundsätzlich über ihre eigene Telefonanlage/Technik durch. Die dabei von der Auftragnehmerin erstellte Dokumentation (u. a. Anrufliste, Zeitstempel, Ergebnis je Anruf) ist Grundlage für die Abrechnung nach § 4.

(2) Wünscht der Auftraggeber, dass Anrufe stattdessen über seine eigene Telefonanlage bzw. sein eigenes System durchgeführt werden, geschieht dies auf ausdrücklichen Wunsch und im alleinigen Interesse des Auftraggebers. In diesem Fall kann die Auftragnehmerin eine lückenlose und technisch korrekte automatische Auszählung der getätigten Anrufe von ihrer Seite nicht gewährleisten, da sie auf die technische Protokollierung des fremden Systems keinen Einfluss hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraums bzw. auf Anforderung unaufgefordert eine vollständige Auszählung/einen Nachweis der getätigten Anrufe aus seinem eigenen System zur Verfügung zu stellen. Diese Auszählung des Auftraggebers ist in diesem Fall verbindliche Grundlage der Rechnungsstellung.

(4) Legt der Auftraggeber die Auszählung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung vor, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ersatzweise nach ihrer eigenen, parallel geführten Dokumentation (soweit vorhanden) oder nach der vereinbarten Sollmenge (z. B. gebuchtes Kontingent) abzurechnen; diese Abrechnung gilt als vom Auftraggeber anerkannt, wenn er ihr nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber in der Rechnung gesondert hingewiesen.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, insbesondere

(2) Erhält die Auftragnehmerin während eines Telefonats einen Widerspruch oder Widerruf einer Einwilligung, nimmt sie die betroffene Person unverzüglich in eine eigene Sperrliste auf und schließt sie von weiteren Anrufen im Rahmen der laufenden Kampagne aus. Eine Weiterverwendung des Kontakts durch den Auftraggeber für künftige eigene Werbemaßnahmen oder durch andere Kampagnen/Dienstleister liegt in dessen alleiniger Verantwortung.

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers, bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin unberührt; ein sich hieraus ergebender Mehraufwand wird nach Aufwand gesondert vergütet.

(4) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Weitergabe sämtlicher der Auftragnehmerin überlassenen Daten und Unterlagen berechtigt ist.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht abweichend im Angebot vereinbart, beträgt der Preis für telefonische Kaltakquise 1,80 € netto pro Anruf (Definition § 4), zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %).

(2) Für virtuelle Assistenzleistungen sowie sonstige Leistungen gelten die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Preise (z. B. Stunden-, Pauschal- oder Paketpreise), jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, sind mindestens 50 % der voraussichtlichen Gesamtkosten vor Beginn der Leistungserbringung als Vorauszahlung fällig; der Restbetrag wird nach Abschluss bzw. mit der jeweiligen periodischen Rechnungsstellung (z. B. wöchentlich/monatlich) fällig.

(4) Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen und die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen auszusetzen.

(5) Bereits begonnene Telefonkampagnen bzw. Pakete sind nach Beginn der Leistungserbringung nicht stornierbar. Ein späteres Abbrechen, Aussetzen oder Nicht-Abrufen der beauftragten Leistung durch den Auftraggeber (z. B. Nichtbereitstellung von Kontaktlisten, Widerruf des Auftrags) führt nicht zur Minderung oder zum Wegfall der Vergütung für bereits durchgeführte Anrufe bzw. erbrachte Leistungen; im Übrigen bleibt § 615 BGB unberührt – ersparte Aufwendungen werden angerechnet, soweit sie der Auftragnehmerin tatsächlich entstehen und nachweisbar sind.

(6) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen der Auftragnehmerin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 10 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Einmalige Aufträge/Pakete enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung bzw. mit Aufbrauch des vereinbarten Kontingents.

(2) Laufende Betreuungsverträge (z. B. dauerhafte virtuelle Assistenz, fortlaufende Telefonkampagnen) können, sofern nicht anders vereinbart, von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Auftragnehmerin liegt insbesondere vor bei

§ 11 Virtuelle Assistenz – besondere Bestimmungen

(1) Statusklarstellung: Die Auftragnehmerin erbringt sämtliche Leistungen als selbstständige, freie Auftragnehmerin. Sie ist hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmitteln nicht weisungsgebunden, soweit nicht projektbezogene Zeitfenster ausdrücklich vereinbart wurden. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis, keine Arbeitnehmerähnlichkeit und keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers im Sinne des Sozialversicherungs- oder Arbeitsrechts. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, der Auftragnehmerin fachliche oder persönliche Weisungen zu erteilen, die über eine funktionsbezogene Auftragssteuerung hinausgehen.

(2) Die Auftragnehmerin nutzt für die Leistungserbringung grundsätzlich eigene Hard- und Software. Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigener Systeme, Zugänge oder Lizenzen wünscht, stellt er diese rechtzeitig, vollständig funktionsfähig und mit den erforderlichen Zugriffsrechten zur Verfügung; für Störungen, Ausfälle oder Datenverluste, die auf diesen vom Auftraggeber bereitgestellten Systemen beruhen, haftet die Auftragnehmerin nicht.

(3) Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige eigene Datensicherung (Backup) sämtlicher ihm gehörender Daten verantwortlich. Für den Verlust von Daten haftet die Auftragnehmerin nur, soweit dieser Verlust nicht durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers vermeidbar gewesen wäre, und nur im Rahmen von § 13.

(4) Vorbereitende Buchhaltungsleistungen der Auftragnehmerin ersetzen keine steuerliche, rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung und keine Tätigkeiten, die nach dem Steuerberatungsgesetz Steuerberatern vorbehalten sind. Die inhaltliche und steuerliche Prüfung sowie die abschließende Verantwortung obliegen dem vom Auftraggeber beauftragten Steuerbüro.

(5) Bei der Vorauswahl von Personal (Sichtung von Bewerbungsunterlagen, Vorgespräche) trifft die Auftragnehmerin keine Einstellungsentscheidung; diese verbleibt beim Auftraggeber. Für die Einhaltung arbeits- und diskriminierungsrechtlicher Vorgaben (u. a. AGG) im Auswahlprozess ist im Innenverhältnis der Auftraggeber verantwortlich, soweit die Auftragnehmerin die Vorgaben des Auftraggebers ordnungsgemäß umsetzt.

(6) Feste Erreichbarkeits- oder Reaktionszeiten sowie eine durchgehende Verfügbarkeit bestehen nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich (z. B. in einem Service-Level-Agreement) vereinbart wurde.

§ 12 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur zum Zweck der Vertragsdurchführung zu verwenden. Dies gilt über das Vertragsende hinaus.

(2) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

(3) Soweit die Auftragnehmerin personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. Kontaktlisten, Kundendaten im Rahmen der virtuellen Assistenz), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten an die Auftragnehmerin (insbesondere Kontaktlisten gemäß §§ 5, 6) verbleibt beim Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

§ 13 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Falle der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie.

(2) Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der für den betroffenen Einzelauftrag vereinbarten Nettovergütung der letzten zwölf Monate.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der Auftragnehmerin sowie bei Ansprüchen aus Delikt.

(5) Die vorstehenden Absätze berühren nicht die in § 6 Absatz 4 geregelte Freistellungsverpflichtung des Auftraggebers, die unabhängig von einem eigenen Verschulden der Auftragnehmerin als eigenständige, verschuldensunabhängige Garantieübernahme des Auftraggebers besteht.

§ 14 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Von der Auftragnehmerin erstellte Arbeitsergebnisse mit Werkcharakter (z. B. Gesprächsleitfäden, Skripte, Auswertungen, Konzepte, Vorlagen) bleiben, soweit urheberrechtlich schutzfähig, im Eigentum bzw. Urheberrecht der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber erhält hieran mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb.

(2) Von der Auftragnehmerin recherchierte oder bereitgestellte Kontaktdaten (Leads) dürfen ausschließlich für den eigenen Geschäftszweck des Auftraggebers verwendet werden; eine Weitergabe, ein Weiterverkauf oder eine Überlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin untersagt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz der Auftragnehmerin (55411 Bingen am Rhein). Die Auftragnehmerin ist daneben berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Die Auftragnehmerin behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern; bei Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen dem Auftraggeber in Textform spätestens sechs Wochen vor Wirksamwerden mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen; hierauf wird der Auftraggeber in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 11. Juli 2026